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Till Behnke, Mainzer Str. 20, 10247 Berlin, »

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MEAN CONDITIONS / AGBs

 

§ 1. AUFTRAG

Der Designvertrag tritt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers (AG) und MEAN DESIGN Bestätigung durch den rechtswirksam in Kraft. Ein von beiden Vertragspartnern unterzeichneter Vertrag erfüllt den gleichen Zweck. Im Angebot werden Designaufgabe, Vergütung, Entwicklungsziel und Arbeitsstufen beschrieben. Weitere zum Vertragsinhalt gehörende Schriftstücke werden im Vertrag aufgeführt.

Dem AG vorgelegte Teilleistungen gelten zur weiteren Fortsetzung der Designaufgabe als freigegeben, wenn bis spätestens einer Woche nach Vorlage keine berechtigten Einwände durch den AG schriftlich begründet geltend gemacht werden. Ist die Designaufgabe nicht erfüllbar, ist die Aufgabenstellung angemessen zu ändern. Sämtliche mündlichen oder fernmündlichen Erklärungen vom AG stehen unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden schriftlichen Bestätigung durch AG und werden erst mit dieser verbindlich.

Der AG stellt MEAN DESIGN die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Muster oder Materialien rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird der AG unaufgefordert mitteilen.

Er steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist MEAN DESIGN nur insoweit verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde.

Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt MEAN DESIGN nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist. Wird das Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen, in anderer Reihenfolge und Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu entrichten. Ist die Designaufgabe nicht erfüllbar, ist die Aufgabenstellung angemessen zu ändern.

 

§ 2 FRISTEN

Die von der MEAN DESIGN aufgestellten Zeitpläne stellen Annäherungswerte dar. Eine angemessene Verlängerung der Frist tritt ein, wenn der AG die nach §1 zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen nicht schaffen kann.

Die Frist verlängert sich ebenfalls beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von MEAN DESIGN liegen, wie Verzögerungen bei Zulieferern, Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Die vor bezeichneten Umstände hat MEAN DESIGN auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird MEAN DESIGN dem AG bald möglichst mitteilen.

 

§ 3 GESTALTUNGSFREIHEIT

MEAN DESIGN hat bei der Schaffung seiner Werke Gestaltungsfreiheit, soweit ihm von seinem AG keine konkreten Vorgaben gemacht werden.

 

$ 4 NUTZUNGSRECHTE

Der erteilte Auftrag (im Regelfall ein Auftragswerk) ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrages und des Urheberrechts Gesetzes. Im Falle eines Angebotswerkes (ist der Ausnahmefall) ist dieses nicht auf einen bestimmten Verwerter ausgerichtet. Der Urheber hat es aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei Übernahme eines Angebotswerkes zur Nutzung kommt in der Regel ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen löst einen ergänzenden Werkvertrag aus. Die Arbeiten (Entwürfe, Skizzen, Layouts) von MEAN DESIGN sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechts -Gesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne Zustimmung von MEAN DESIGN dürfen die Designlösung, Elemente daraus sowie die Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als die vereinbarten ebenfalls nur mit Einverständnis von MEAN DESIGN übertragen werden.

Die Designlösungen von MEAN DESIGN dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Sieht der Designvertrag keine andere Regelung vor, überträgt MEAN DESIGN einfaches Nutzungsrecht an den Entwürfen, die realisiert wurden.

Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der Zahlung der Vergütung. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der MEAN DESIGN. Sollten die von MEAN DESIGN entwickelten Entwürfe oder Designlösungen in der ursprünglichen oder in abgewandelter Form an andere Produzenten zur Nutzung übergeben werden, ist die Zustimmung von MEAN DESIGN und die Zahlung einer zu vereinbarenden Lizenz- oder Festvergütung erforderlich.

Soweit MEAN DESIGN dem AG in den ersten Arbeitsstufen (Phasen) mehrere Alternativvorschläge unterbreitet, wählt der AG hieraus einen oder mehrere Entwürfe für die Weiterentwicklung aus. Für Varianten des Entwurfs, nicht verwertete Skizzen, Layouts und Zeichnungen räumt MEAN DESIGN dem AG ein Optionsrecht von 4 Wochen ein. Bei Nutzung von Varianten erfolgt eine Nachvergütung. Verstreicht die Frist dürfen diese Varianten ohne Zustimmung von MEAN DESIGN nicht genutzt, verwertet, an Dritte weitergegeben noch in anderer Form weiterentwickelt werden.

 

§ 5 SCHUTZRECHTE

Der AG ist berechtigt, soweit zulässig, Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster) auf seinen Namen anzumelden. Er trägt die daraus entstehenden Kosten. Soweit es sich dabei um Erfindungen von der MEAN DESIGN handelt, müssen bei der Anmeldung durch den AG die Erfinder von MEAN DESIGN benannt werden.

Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarungen. Der AG hat die MEAN DESIGN in diesem Fall von etwaigen Ansprüchen nach dem Arbeitnehmer- Erfindergesetz freizustellen.

 

§ 6 VERGÜTUNG

Die Vergütung wird nach der zum Vertrags- Abschluss geltenden Vergütungsstruktur von MEAN DESIGN berechnet. Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Nebenleistungen wie Fremd-, Sach- und Reisekosten werden zusätzlich berechnet.

Die Einräumung von Nutzungsrechten bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet MEAN DESIGN die Regelvergütung. Die vereinbarte Gesamtvergütung stellt eine Vergütung des angebotenen Entwicklungsergebnisses laut Aufgabenbeschreibung dar. Wenn das Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen in anderer Reihenfolge und Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht wird, ist die Gesamtvergütung voll zu entrichten. Die Aufteilung nach Arbeitsstufen in diesem Vertrag stellt insoweit nur eine unverbindliche Planung dar, die der Erläuterung und Transparenz der Auftragsentwicklung dient.

Findet eine Bearbeitung nach dem Regelfall statt und der AG übt seine Nutzungsoption nicht aus, werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und MEAN DESIGN berechnet eine Abschlagsvergütung. Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Mangels abweichender Vereinbarung wird dadurch auch kein Mit- Urheberrecht begründet.

Änderungen des Auftrags während der Auftragsdurchführung sind grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über Art und Umfang der Änderungen oder der zu ändernden Vergütung nicht zustande, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Es sind dann die zu diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten zu ersetzen.

Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist MEAN DESIGN berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 10 % des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen.

Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten, so ist MEAN DESIGN verpflichtet, den AG in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des AG handelt. Nimmt der AG das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle steht MEAN DESIGN die Vergütung für die im Rahmen der Zusatzleistung bisher geleisteten Arbeiten zu. MEAN DESIGN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Die sich aus dem Abschluss von Verträgen über Fremdleistungen ergebenden Verbindlichkeiten, hat der AG zu übernehmen, wobei er verpflichtet ist, MEAN DESIGN im Innenverhältnis von allen Ansprüchen freizustellen.

 

§ 7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 14 Tage ab Rechnungsstellung fällig. Kommt der AG in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn MEAN DESIGN eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der AG eine niedrigere Belastung nachweist. Der Vertragspartner kann mit den Ansprüchen von MEAN DESIGN nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung von MEAN DESIGN unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 8 GEHEIMHALTUNG MEAN DESIGN verpflichtet sich, über sämtliche bekannt werdenden Einzelheiten der Organisation, Produktion und des Vertriebes des AG gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, sofern diese Einzelheiten ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind. Zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung werden personen- und firmenbezogene Daten des AG von MEAN DESIGN gespeichert.

 

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen bleiben alle Rechte an der Entwicklung im Eigentum von MEAN DESIGN, insbesondere Urheberrechte, Geschmacksmuster- Rechte, Gebrauchsmuster-Rechte, Patente sowie das Eigentum am hergestellten Produkt/Entwicklung. Das Recht zur Nutzung der Designleistungen durch den AG erlischt, wenn die in Rechnung gestellte Vergütung 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und MEAN DESIGN dem AG zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach dem Ablauf der Frist in Fortfall gerät. Ein etwa übertragenes Nutzungsrecht des AG erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der AG in Konkurs fällt und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurse nicht vom Konkursverwalter übertragen wird.

 

§ 10 HAFTUNG

MEAN DESIGN haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der AG ist verpflichtet, das von MEAN DESIGN geschaffene Werk selbständig auf seine Richtigkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit von MEAN DESIGN geschieht auf eigenes Risiko des AG. Die von MEAN DESIGN geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. MEAN DESIGN haftet nicht für ihre Neuheit bzw. Schutzfähigkeit. Eine eventuelle Haftung von MEAN DESIGN für sich und seine Mitarbeiter beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte unmittelbare Sachschäden. Sie ist auf die Wiederbeschaffungskosten bzw. auf die Höhe der vom AG gezahlten Vergütung pauschaliert. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem AG. Delegiert der AG im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder Teilen an MEAN DESIGN, stellt er ihn von der Haftung frei.

 

§ 11 WERBUNG

Falls vereinbart, wird dem AG erlaubt, auf der Entwicklung sowie in allen Werbeunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen die Namensnennung der MEAN DESIGN vorzunehmen. MEAN DESIGN ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf seine Mitarbeit an dem jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen.

 

§ 12 BELEGEXEMPLARE

MEAN DESIGN hat Anspruch auf kostenlose Überlassung von Belegexemplaren, die mit Hilfe seines Designs hergestellt wurden sowie auf kostenlose Überlassung eines Beleg- Exemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

 

§ 13 SONSTIGES

Ergänzungen und Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Schriftform kann nicht mündlich abbedungen werden. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz von MEAN DESIGN. Gerichtsstand ist Leipzig. Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise dem Willen der Parteien am nächsten käme.